Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Lieferungs- und Verkaufsbedingungen – nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt – gelten ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Die Abgabe unseres Angebotes und die Annahme aller Bestellungen erfolgen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und der Liefermenge. Bei teilweiser Ausführung des Auftrags besteht keine Verpflichtung zur Lieferung der Restmenge.
(3) Grundlage unseres Angebotes ist unsere jeweils gültige Preisliste.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „frei Haus“. Sonstige Transport- und Sonderkosten jeglicher Art, die durch gewünschte Eil- oder Expresssendungen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Die Begleichung des Rechnungsbetrages erfolgt grundsätzlich durch SEPA-Firmenlastschriftverfahren mit einer Fälligkeit von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Hierfür und falls die Bank des Bestellers unsere Lastschrift bei der ersten Vorlage unverzüglich und endgültig einlöst, gewähren wir Skonto in Höhe von 3 % auf den Nettorechnungspreis. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen bzw. Rücklastschriften sind wir berechtigt, Skonto- und Bankeinzugsrabatt zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer sowie etwaige Protestkosten und sonstige Auslagen nachzufordern. Auch bei Barzahlung gewähren wir 3 % Skonto.
(4) Bei einer anderen Zahlungsart als SEPA-Firmenlastschrift ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Wiederholungsfalle behalten wir uns vor, die weitere Belieferung einzustellen bzw. die erneute – ggf. auch mehrfache – Rückumstellung auf das SEPA-Firmenlastschriftverfahren abzulehnen, sofern der Widerruf des Bestellers aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen erfolgte. Bei bargeldloser Zahlung behalten wir uns vor, eine Absicherung unseres Kreditrisikos zu fordern.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferzeit – Lieferung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferzeit nicht bestimmt.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(4) Wir liefern unsere Ware nur in fabrikseitig angebrachter Originalverpackung zum Schutz des Aromas.
(5) Lieferungen an Dritte für Rechnung des Bestellers erfolgen nicht. Ausgenommen davon sind Auslieferungen durch unsere Mitarbeiter an Abnehmer unseres Bestellers. Die Berechnung solcher Lieferungen erfolgt gegenüber demjenigen Großhändler, den der betreffende Abnehmer angibt. Lehnt der betreffende Großhändler die Berechnung ab, erfolgt die Lieferung über einen Großhändler unserer Wahl oder im eigenen Namen.
(6) Der Tausch unserer Ware mit Fabrikaten anderer Hersteller ist unzulässig. Warenrückgaben bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung, wobei Gutschriften nur in Abhängigkeit von Alter und Zustand der Ware erteilt werden. Sofern Warenrückgaben an unsere Außendienstmitarbeiter erfolgen, sind sie uns gegenüber nur rechtsverbindlich, wenn eine ordnungsgemäße Quittung vorgelegt wird oder wenn Warenrückgaben durch schriftliche Gutschriftsanzeige bestätigt worden sind.
§5 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen auf Gefahr des Bestellers.
(2) Wenn der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wir empfehlen, jede Sendung unverzüglich und sorgfältig zu prüfen (auch EAN-Strichcode) und sich etwaige während der Beförderung entstandenen Fehlmengen oder Beschädigungen bestätigen zu lassen. Diese Tatbestandsaufnahme ist uns mit einzureichen.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für die Richtigkeit und die Lesbarkeit des auf unseren Packungen aufgedruckten EAN-Strichcodes, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadenersatz statt der Leistung begehrt.
(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 4 ausgeschlossen. Von einer wesentlichen „Vertragspflicht“ im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(4) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen einschließlich der entstandenen Mahnkosten, Zinsen sowie eines etwaigen Verzugsschadens um mehr als 20 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§9 Wiederverkauf
(1) Unsere Markenartikel dürfen nur in Originalverpackung weiterverkauft werden. Ein Bestempeln oder Bekleben der Packungen mit Zetteln oder Reklamemarken ist nicht statthaft. Das werbliche Bild unseres Sortiments darf nicht beeinträchtigt werden. Wiederverkäufer sind verpflichtet, ihren Abnehmern die Einhaltung dieser Bedingungen aufzuerlegen.
§10 Datenverarbeitung
(1) Dem Besteller ist bekannt, dass wir im Rahmen des Geschäftsverkehrs anfallende Daten an zentraler Stelle speichern und mittels EDV verarbeiten bzw. verarbeiten lassen. Die Aushändigung dieser Verkaufsbedingungen gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 BDSG.
§11 Erfüllungsort – Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz unseres Außenlagers bzw. Zentrallagers, von dem die jeweilige Lieferung erfolgte. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist Heinsberg.
(1) Soweit gesetzlich zulässig, gilt für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten Heinsberg als Gerichtsstand vereinbart.
§12 Anwendbares Recht
(1) Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§13 Mitteilungspflichten
(1) Der Besteller verpflichtet sich, uns bei Veräußerung des Geschäfts oder Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse unverzüglich zu benachrichtigen und diese Verkaufsbedingungen seinen Rechtsnachfolgern oder Geschäftsübernehmern aufzuerlegen. Setzen Rechtsnachfolger oder Geschäftsübernehmer die Geschäftsverbindung mit uns fort, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für sie.
§14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, die der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bedingung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), gilt das der Bedingung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß.
Hinweis gem. §36 Abs. 1 VSBG: Unser Unternehmen ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.